Die folgenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote, Kauf- und Lieferungsverträge. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an; eine gesonderte Anerkennung tritt nur ein, falls wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Der Umfang jeder Lieferung richtet sich ausschließlich nach den Angaben des Angebots. Alle mündlichen Nebenabreden und evtl. nachträgliche Vertragsänderungen oder sonstige Vertragsinhalte haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner. Die in Prospekten, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewicht, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur Annäherungswerte bzw. ca - Angaben, soweit sie nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet werden. Der Verkäufer ist an sein Angebot vier Wochen gebunden, wenn nicht anderweitige Abreden getroffen werden. Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes vor Ort oder innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigt oder den Kaufgegenstand geliefert hat. Offenkundige Rechenfehler oder Irrtümer in der Preisangabe bzw. Warenbezeichnung darf der Verkäufer nachträglich richtig stellen.
Pläne, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstige Unterlagen stellen wir nur unter Wahrung unserer Eigentums- und Urheberrechte zur Verfügung. Eine Weitergabe an Dritte darf nur erfolgen, wenn wir vorher ausdrücklich schriftlich zustimmen.
Maßgebend sind die in der bestätigten Bestellung oder der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise. Alle Preise verstehen sich ab Haus und ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstiger Versandkosten. Die Vereinbarung von Skonto oder Rabatt bedarf der schriftlichen Bestätigung. Alle Preise werden zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgewiesen. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, sowie etwa neu hinzukommende Steuern, Frachten etc. oder deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen oder versteuert wird, sind vom Käufer zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die im Angebot des Verkäufers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben und schriftlich vom Verkäufer bestätigt werden, längstens jedoch vier Wochen nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen und Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
Zahlungen haben direkt an uns zu erfolgen, alle Zahlungen an Vertreter oder sonstige Personen gehen auf Gefahr des Zahlenden. Bei Überweisungen zählt das Datum der endgültigen Gutschrift auf unserem Konto. Schecks, evtl. andere Zahlungsmittel werden nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Alle erforderlichen Bankgebühren, Einziehungs- und Diskontspesen werden dem Käufer berechnet. Kommt bei vereinbarter Ratenzahlung der Käufer mit einer Rate mehr als 5 Kalendertage in Verzug, so wird die Ratenzahlungsvereinbarung hinfällig und der gesamte Restkaufpreis ohne weitere Mahnung sofort zur Zahlung fällig. Der Restkaufpreis ist ab Fälligkeit mit 8%-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß 247 BGB zu verzinsen. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Der Verkäufer hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nach Vertragsschluss Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers bekannt werden, durch welche ihm seine Rechte nicht mehr genügend gesichert erscheinen.
Der Auftragnehmer kann auch Vorauszahlung auf Bestellungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten oder die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Bei Zahlungsverzug sind die gesetzlichen Verzugszinsen in der jeweiligen Höhe über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wie z. B. Standgeld bei Nichtabholung bleibt vorbehalten. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.
Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Käufer nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Käufer tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzuges ist der Verkäufer verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherung nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
Bei Be- oder Verarbeitung vom Verkäufer gelieferten und in dessen Eigentum stehenden Waren ist der Verkäufer als Hersteller anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Verkäufer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Der Verkäufer behält sich den Rücktritt vom Vertrag bei Stellung eines Insolvenzantrages vor. Der Käufer ist verpflichtet, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sämtliche gelieferten Gegenstände herauszugeben.
Unsere Lieferverpflichtung steht bei Geschäften mit Unternehmern unter dem Vorbehalt richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet.
Lieferfristen und -termine gelten als nur annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Bestellungsannahme bzw. mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers wie z.B. Leistung von Anzahlungen. Fixgeschäfte sind ausgeschlossen. Bei Verkäufen ab Haus sind die Lieferfristen und Termine eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist oder zu dem Liefertermin das Haus verlässt. Die Lieferfrist gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen von Lieferanten und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der Störung. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet mit den Rechten des Verkäufers aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist.
Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen/-termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen, in aller Regel vier Wochen betragenden Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Liegt seitens des Verkäufers lediglich leichte Fahrlässigkeit vor, ist der Schadenersatz auf die Mehraufwendung für einen Deckungskauf oder Ersatzvornahme beschränkt. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung sind bei Verträgen mit Unternehmern ausgeschlossen. Der Besteller darf Teillieferungen nicht zurückweisen.
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden vom Verkäufer nicht zurückgenommen. Der Käufer hat für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Gersthofen als Erfüllungsort. Ein vom Käufer gewünschter Versand geschieht stets auf seine Kosten und auf seine Gefahr. Eine Gewährleistung aus etwa erteilten Versandvorschriften wird vom Verkäufer nicht übernommen.
Für die Güte des verarbeiteten Materials, der Konstruktion und Ausführung leistet der Verkäufer dem ersten Käufer (Verbraucher) gegenüber bei neu hergestellten Sachen Gewähr auf die Dauer von zwei Jahren ab Übergabe; soweit der Käufer Gewerbetreibender oder Unternehmer ist auf die Dauer von einem Jahr ab Übergabe. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist, soweit der Käufer Verbraucher ist, ein Jahr. Soweit der Käufer gebrauchter Sachen Gewerbetreibender oder Unternehmer ist, ist diesbezüglich ausdrücklich jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
Beanstandungen oder Mängel wegen erkennbarer, unvollständiger und unrichtiger Lieferung sind unverzüglich, spätestens nach Empfang der Ware dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt.
Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur dreimaligen Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Für die Ersatzlieferung und die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand, soweit nicht eine gesetzliche Regelung eingreift. Erfüllungsort für die Gewährleistung ist Gersthofen. Kosten der Verbringung oder sonstige Aufwendungen des Käufers werden nicht erstattet. Mängelrügen entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Zahlungsverpflichtungen. Zusicherung von Eigenschaften bedarf in jedem Falle der schriftlichen Erklärung des Verkäufers und Bestätigung.
Die vom Verkäufer übernommene Gewährleistung erlischt, wenn der gelieferte Gegenstand von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert oder beschädigt worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der vorgenommenen Veränderung steht. Die Gewährleistung wird ferner ausgeschlossen, wenn eine Überschreitung des nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zulässigen Gesamtgewichts oder der Achsbrücke oder dem Liefervertrag -zugrunde liegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf fahrlässige und/oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, werden von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Der Verkäufer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherten Eigenschaften. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Verkäufers.
Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen.
Ergänzend zu den Regelungen dieser AGB gilt besonders für Ersatzteile:
1. Ersatzteile aus dem gängigen Ersatzteilangebot des Verkäufers werden gegen Vorkasse oder auf Rechnung verkauft. Die Lieferung erfolgt inklusive Verpackung, die jeweiligen Versandkosten werden ggf. zusätzlich ausgewiesen.
2. Die Lieferung ist unverzüglich zu kontrollieren. Für eventuelle Rückgabe oder Rücklieferung ist ein spezieller Rücklieferschein der Ware beizufügen, welcher vom Verkäufer auf Anforderung übersandt wird. Unfrei an den Verkäufer zurückgesandte Ware wird vom Verkäufer nicht angenommen.
3. Bei Falschbestellungen durch den Käufer ist der Käufer nach vorheriger Zustimmung des Verkäufers berechtigt, die Ware unbeschädigt und sorgfältig verpackt auf eigene Kosten an den Verkäufer zurück zu geben oder zu senden (s. Ziffer IX. 2). Der Verkäufer ist berechtigt, in diesem Fall für den entstandenen Verwaltungs- und Lageraufwand auch Bearbeitungskosten von 15% des Nettowarenwertes zu verlangen.
4. Bei Falschlieferung durch den Verkäufer oder bei berechtigten Gewährleistungsansprüchen bei Ersatzteilen ist der Käufer verpflichtet, dies unverzüglich zu melden und die Ware sorgfältig verpackt zurück zu geben oder zurückzusenden(s. Ziffer IX. 2). 5. Für ordnungsgemäß gelieferte Sonderteile oder auf Wunsch des Käufers angefertigte Fertigungsteile erfolgt keine Rücknahme durch den Verkäufer.
6. Erfolgt der Versand auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers als Nachtversand ohne Depot, trägt der Käufer ab Gefahrübergang das alleinige Risiko.
Diese Regelungen gelten auch für die Auftragserteilung und Durchführung von Reparaturen. Mit der Übernahme des Anhängers nach der Reparatur bestätigt der Auftraggeber die Abnahme der Leistung.
Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den Vertragsbeziehungen der Parteien ergeben, ist je nach der gesetzlichen Streitwertgrenze das Amtsgericht Augsburg oder das Landgericht Augsburg zuständig. Außerdem gilt ausdrücklich Gersthofen als Erfüllungsort.
Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den Vertragsbeziehungen der Parteien ergeben, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
Stand: 01.01.2016